Vorbemerkung: 

In dieser Satzung ist zwecks besserer Lesbarkeit auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen/diversen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung o.ä. vorgenommen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen swimART Solingen. Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ für „eingetragener Verein“ tragen.

2. Der Sitz des Vereins ist in Solingen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports, des Synchronschwimmsports und des Anfängerschwimmens, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes. 
  2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports 
  3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und  sonstigen Mitarbeitern. 
  5. Beteiligung an Kooperationen.
  6. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung. 
  7. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  8. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist – bei Minderjährigen durch den/die Erziehungsberechtigten –  postalisch oder per E-Mail unter Angabe von Name, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-Mail-Adresse) an den Vorstand zu richten. 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung in Textform (E-Mail genügt).

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

3. Juristische Personen als Mitglied benennen dem Vorstand in Textform eine natürliche Person, die die Mitgliedschaftsrechte im Verein wahrnimmt (Vertreter), etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter kann auch in den Vorstand gewählt werden.

Die juristische Person kann ihren Vertreter jederzeit durch Mitteilung in Textform an den Vorstand austauschen. Damit endet auch das Vorstandsamt eines in den Vorstand gewählten Vertreters.

4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen und diesen Status auch wieder aberkennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten alle Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.

5. Der Verein kann durch den Vorstand Fördermitglieder aufnehmen. Diese haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Fördermitgliedern zahlen einen individuell mit dem Vorstand abzustimmenden Beitrag. Der Vorstand kann einen Mindestbeitrag festsetzen. Näheres kann die Beitragsordnung regeln.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied) 
  • durch Ausschluss aus dem Verein 
  • durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische Person)
  • durch Streichung von der Mitgliederliste. 

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch postalische Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres. 

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse. 

Die Mahnung kann auch an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

4. 

a) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegen-stände sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz herauszugeben. 

b) Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu. 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied 

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder 
  • in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt. 

Derartige grobe Verstöße sind z.B. eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, etwa durch Beleidigung anderer Mitglieder oder eine nicht unerhebliche finanzielle Schädigung des Vereins.

2. Zur Antragstellung beim Vorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. 


3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. 

4. Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss des Mitglieds zu informieren.

5. Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen. 

6. Legt das ausgeschlossene Mitglied vor den ordentlichen Gerichten Rechtsmittel gegen den Ausschluss ein, haben diese keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder 

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich fällig zum 01. Januar und 01. Juli jeden Jahres. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, 

  • Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben
  • den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.

3. Solange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ausgenommen des Stimmrechtes zu Satzungsänderungen.

4. Näheres kann die Beitragsordnung regeln.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung findet einmal jährlich statt.

2. 

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

b) Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder genügt die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/des Briefes durch den Vorstand.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand per Brief oder E-Mail beantragen, dass weitere Ange-legenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese – falls sich Änderungen/Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben haben – (wie oben beschrieben) bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

6. Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in der Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Vorstand und Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann schriftliche Wahl durchgeführt werden. Diese ist durchzu-führen, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies in der Mitgliederver-sammlung beantragt. 

7. Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden volljährigen Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder. Anwesenheits- und Rederecht haben auch minderjährige Mitglieder und deren Erziehungsberechtigte. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht (auch per E-Mail oder Fax), die vorab dem Vorstand zu übersenden oder in der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied (also nicht auf ein Fördermitglied) übertragen werden. Ein Mitglied kann nur für maximal 2 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.

8. 

a) Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. 

b) Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.

10. 

a) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch wie folgt im Umlaufverfahren einholen: 

Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist von mindestens 2 Wochen, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail) antworten kann. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.

b) Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.

§ 9a Online-Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung kann nach der Entscheidung des Vorstands auch virtuell/online durchgeführt werden, auch in hybrider Form.

Für diese Form der Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Regelungen des § 9 dieser Satzung, sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. Insbesondere muss auch bei einer Online-Mitgliederversammlung technisch sichergestellt werden, dass die Mitgliedschaftsrechte, wie insbesondere Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht, uneingeschränkt wahrgenommen werden können.

2. Entscheidet sich der Vorstand für die Durchführung einer Online-Mitglieder-versammlung, ist dies in der Einladung gem. § 9 Ziffer 2. unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.

3. Die Online-Mitgliederversammlung kann insbesondere als Video-Konferenz oder in einem Chatroom stattfinden. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern per E-Mail bis 1,5 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten bekannt-zugeben und unter strengem Verschluss zu halten. Auch an der Online-Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen. 

4. 

a) Abstimmungen erfolgen über Formulare in einem gesonderten Bereich. Diese sollen so beschaffen sein, dass es technisch möglich ist, durch Anklicken der gewünschten Option (z.B. „Ja/Nein/Enthaltung“ oder durch Anklicken des gewünschten Kandidaten bei Wahlen) die Stimmabgabe zu vollziehen. 

Dabei muss technisch die Anonymität des Mitglieds sichergestellt sein sowie der Ausschluss einer mehrfachen Stimmabgabe durch ein Mitglied.

b) Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmung umgehend festzustellen und bekanntzugeben. Die abgegebenen Abstimmungsformulare sind bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung zu speichern.

5. Alternativ zur o.g. Stimmabgabe mittels Formularen kann offen abgestimmt werden. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung offen mit einfacher Mehrheit.

6. Der Vorstand kann sich zur Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedienen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

  1. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes 
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  3. Wahl und Abwahl des Vorstands
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
  7. Wahl der Kassenprüfer 
  8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 33 % aller Mitglieder schriftlich (E-Mail /Fax genügen nicht) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungs-bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben. 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden. 

2. 

a) Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus     

– dem Vorsitzenden

– dem Geschäftsführer

– dem Finanzverwalter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.

b) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands sowie jeweils einem Mitglied aus den Fachbereichen Schwimmen, Synchronschwimmen, Anfängerschwimmen und einem Vertreter der Vereinsjugend. Ferner kann die Mitgliederversammlung maximal 4 weitere Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen. 

Soweit in dieser Satzung nur von „Vorstand“ die Rede ist, ist der erweiterte Vorstand gemeint.

3. 

a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung (mit Ausnahme des Vertreters der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird), damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. 

b) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat. 

c) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, hat der verbliebene Vorstand das Recht, ein Vereinsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu dessen Nachfolger zu bestimmen. Das kann in Personalunion auch ein anderes Vorstandsmitglied sein.

d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die Mehrheit, wird vom Versammlungsleiter zwischen den beiden Kandidaten das Los gezogen.

e) Die Kandidaten können sich als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). 

f) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.

4. 

a) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen. 

b) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegen-stände, insbesondere Unterlagen, sowie Daten (gleich in welcher Form) umgehend am Vereinssitz herauszugeben.

5. 

a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (die Beisitzer werden hierfür nicht mitgezählt) der amtierenden Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend ist, darunter mindestens 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf per E-Mail oder Fax/Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel mindestens 5 Tagen. In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden. 

d) Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Video- oder Audio- (insbesondere als Telefon-) Konferenz und im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per E-Mail. Für die Beschlussfähigkeit gilt oben a) analog.

e) Der Vorstand kann – auch dauerhaft – Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen. 

6. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren. 

7. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per E-Mail oder postalisch zu informieren.

8. 

a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 


b) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.

9. 

a) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten. 

b) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrens-fragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.

11. Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

§ 12a Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann gegen angemessene Vergütung einen hauptamtlichen Geschäftsführer zur Leitung einer Vereins-Geschäftsstelle und/oder zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und organisatorischen Angelegenheiten des Vereins einstellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand unterstellt. Auch ein Vorstandsmitglied kann zum Geschäftsführer bestellt werden. 

2. Für die Inhalte des Geschäftsführervertrages ist der Vorstand zuständig. Ein Vorstandsmitglied, das zum Geschäftsführer bestellt wird, kann an dem Vorstands-beschluss zur Bestellung des Geschäftsführers und an Vertragsgestaltung auf Seiten des Vereins nicht mitwirken.

3. Der Geschäftsführer soll in den Mitgliederversammlungen anwesend sein und Fragen der Mitglieder beantworten. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand zu Vorstandssitzungen beratend (ohne Stimmrecht, falls er nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied ist) hinzugezogen werden.

4. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter (§ 30 BGB) in das Vereins-register eingetragen werden.

§ 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer

1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten. 

Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.

2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Sollte nur 1 Kassenprüfer gewählt werden, prüft dieser die Kasse alleine. Das gilt auch, wenn einer von 2 gewählten Kassenprüfern während der Amtszeit ausscheidet; in diesem Fall soll die nächste Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer wählen.

3. 

a) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. 

b) Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

§ 13a Vereinsjugend 

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung             des 18. Lebensjahres.

2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.           Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

4.Organe der Vereinsjugend sind

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendvorstand

5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regeln dieser Satzung.

§ 14 Vereinsordnungen

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten) über die Mitglieder gespeichert und verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.

3.                                                                                                                                    a) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden sowohl des Mitglieds als auch der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

b) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.

§ 16 Auflösung

1. 

a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. 

b) Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind. 

c) Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 3 Wochen erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

d) Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 70% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 3 gilt entsprechend.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bekanntmachungsblatt für die Auflösung ist der Bundesanzeiger.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an

            Solinger Sportbund e.V., Am Neumarkt 27, 42651 Solingen

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.